Verein Orgelfreunde Klosters
STATUTEN
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Orgelfreunde Klosters“ besteht seit
dem 28.5.2019 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
mit Sitz in Klosters (Gemeinde Klosters-Serneus).
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Finanzierung und Durchführung
von kulturellen Anlässen unter Einbezug der Goll-Orgel
in der Kirche St. Jakob in Klosters. Zur Erfüllung seines
Zweckes unterhält der Verein eine Vereinbarung mit der
Ev.-Ref. Kirchgemeinde Klosters-Serneus als Besitzerin
der Orgel bzw. mit deren Rechtsnachfolgerin, in der die Benützung der Orgel und des Kirchenraumes
ausserhalb der Gottesdienste geregelt ist.
Art. 3 Mittel
Der Verein verfügt zur Verfolgung seines Zweckes über folgende Mittel: – Mitgliederbeiträge – Gönnerbeiträge – Erträge aus eigenen Veranstaltungen – Subventionen –
Erträge aus Leistungsvereinbarungen – Spenden und Zuwendungen aller Art Die Mitgliederbeiträge werden
vom Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder und
amtierende Vorstandsmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen und mitzutragen. Um Mitglied zu werden
genügt es, den vom Vereinsvorstand festgesetzten
(Jahres)-Beitrag zu bezahlen. Der Verein führt drei
Kategorien von Mitgliedschaften:
a) Aktivmitglieder Aktivmitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die den entsprechenden
Beitrag leisten, die Angebote nutzen und die bei Bedarf
auch aktiv mithelfen, den Vereinszweck zu erfüllen. Aktivmitglieder haben Stimmrecht in der
Jahresversammlung.
b) Gönnermitglieder Gönnermitglieder können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden, die
einen finanziellen Beitrag zur Erfüllung des
Vereinszwecks leisten, der mindestens doppelt so hoch
ist als derjenige der Aktivmitglieder. Gönnermitglieder
können an der Jahresversammlung mit Stimmrecht
teilnehmen und erhalten alle Verlautbarungen des
Vereins.
c) Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können sowohl natürliche wie auch juristische Personen ernannt
werden, die sich besonders um den Verein verdient
gemacht haben.
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt, Ausschluss
oder Tod, bzw. bei Auflösung der juristischen Person.
Art. 5 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich und dem
Vorstand rechtzeitig mitzuteilen. Für das angebrochene
Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein
Mitglied kann wegen Verstösse gegen die Ziele des
Vereins oder Nichtbezahlen des Jahresbeitrages durch
den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Weiterzug
des Vorstandsentscheids an die Jahresversammlung
bleibt vorbehalten.
Art. 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Jahresversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren (Kontrollstelle)
4. die Geschäftsstelle, wenn eine solche unterhalten
wird.
Art. 7 Die Jahresversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Jahres-
versammlung. Diese findet einmal jährlich im Monat
März statt. Zur Jahresversammlung werden die
Mitglieder min. 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe
der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind
gültig. Anträge, die traktandiert werden sollten, sind spätestens 8 Tage vor der Jahresversammlung an den
Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der
Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter
Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu
erfolgen. Die Jahresversammlung hat folgende
Aufgaben und Kompetenzen:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten
Jahresversammlung
2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
3. Genehmigung der Jahresrechnung und
Entgegennahme des Kontrollberichts
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
6. Genehmigung des Jahresbudgets
7. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
8. Beschlussfassung über weitere traktandierte
Geschäfte
9. Statutenänderungen
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Jede ordnungsgemäss einberufene Jahres- bzw. Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit einfachem Handmehr gefasst, sofern diese Statuten nicht etwas anders vorschreiben oder ein
Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt. Statutenänderungen benötigen ein absolutes Mehr der abgegebenen Stimmen.
Art. 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und konstituiert sich selber. Er führt die laufenden Geschäfte
und vertritt den Verein nach aussen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt und sind
unbeschränkt wieder wählbar. Zur Erfüllung des Vereinszweckes kann der Vorstand Arbeitsgruppen
oder Ressorts einsetzen.
Er besteht aus mindestens folgenden Ressorts:
– Präsident/in
– Aktuar/in und Vizepräsidium
– Kassier/in
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularwege ist ebenfalls möglich, wenn dagegen kein Einspruch eines Vorstandsmitgliedes erfolgt. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, hat aber Anspruch auf Vergütung der effektiven Spesen.
Art. 9 Die Revisionsstelle
Die Jahresversammlung wählt jährlich ein bis zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person,
welche die Buchführung kontrollieren und mindestens
einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Kontrollstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Jahresversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit
beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 Zeichnungsberechtigung und Haftung Der
Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
Für allfällige Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins
kann durch Beschluss einer zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Eine Fusion kann nur mit einem
andern, den Vereinszweck weiterführenden Verein
erfolgen. Bei einer Fusion gehen noch vorhandene
finanzielle Mittel an den andern Verein über. Bei
Auflösung gehen diese an die Ev.-Ref. Kirchgemeinde
Klosters-Serneus mit der Auflage, diese im Sinne des Vereinszweckes in einem speziellen Fonds zu verwalten.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. Mai 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Klosters, 28. Mai 2019
Der Präsident: Die Aktuarin:
Johannes Haltiner Simone Geyda